des Tourismusverbandes Salzburger Altstadt (Altstadt Verband), im Folgenden kurz AV genannt und der Altstadt Salzburg Marketing GmbH, im Folgenden kurz ASM genannt.
1. Geltung
1.1. Vertragsgrundlagen. Diese Allgemeinen Einkaufs- und Kooperationsbedingungen gelten, soweit entweder AV bzw. ASM Leistungen von seinen Vertragspartnern bezieht oder mit diesen z.B. in Form einer ARGE kooperiert. Soweit AV bzw. ASM Leistungen an die Vertragspartner erbringt, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von AV bzw. ASM.
AV bzw. ASM schließt seine Verträge und bezieht Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der schriftlichen Angebote des Vertragspartners, sowie etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Waren oder Dienstleistungen (z.B. individuelle Pflichtenhefte oder allgemeine Produktfolder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Einkaufs- und Kooperationsbedingungen.
Die Allgemeinen Einkaufs- und Kooperationsbedingungen liegen ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen AV bzw. ASM und dem jeweiligen Vertragspartner in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde, auch wenn auf die Allgemeinen Einkaufs- und Kooperationsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Zukünftige Änderungen. Änderungen der Allgemeinen Einkaufs- und Kooperationsbedingungen von AV bzw. ASM werden dem Vertragspartner schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner nicht binnen 14 Tagen widerspricht.
1.3. Zusatzvereinbarungen. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.4. Vertragsbestandteile von Seiten des Vertragspartners. Von Seiten des Vertragspartners kommende, den Leistungsumfang betreffende Inhalte, wie Pflichtenhefte, werden selbst bei Kenntnis von AV bzw. ASM nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese in das Angebot des Vertragspartners einbezogen wurden.
Von Seiten des Vertragspartners kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von AV bzw. ASM nur dann wirksam, wenn diese von AV bzw. ASM mit einem diese rechtsgestaltende Elemente ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht AV bzw. ASM der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Vertragspartners ausdrücklich.
Die bloße Annahme von den Leistungsumfang betreffenden Inhalten des Vertragspartners durch AV bzw. ASM bewirkt daher keine Annahme von rechtsgestaltenden Elementen des Vertragspartners durch AV bzw. ASM, selbst wenn diese den Leistungsumfang betreffenden Inhalten rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).
1.5. Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen anderen Vertragsinhalten und den Allgemeinen Einkaufs- und Kooperationsbedingungen von AV bzw. ASM gelten diese in der genannten Reihenfolge. Individuellere Vertragselemente wie Angebote gehen daher allgemeineren Vertragselementen wie den Allgemeinen Einkaufs- und Kooperationsbedingungen vor.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von AV bzw. ASM und von Vertragselementen des Vertragspartners gehen jedoch die Vertragselemente von AV bzw. ASM vor.
1.6. Vorgehen bei Unwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder einzelner Vertragselemente unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebot durch den Vertragspartner. Stellt der Vertragspartner ein Angebot an AV bzw. ASM, so ist der Vertragspartner an dieses Angebot vier Wochen ab dessen Zugang bei AV bzw. ASM gebunden.
2.2. Angebot durch AV bzw. ASM. Stellt AV bzw. ASM dem Vertragspartner ein Einkaufs-Angebot, so ist dieses Einkaufs-Angebot freibleibend und unverbindlich. Nimmt der Vertragspartner das Einkaufs-Angebot an, so ist er an diese Annahme ebenfalls vier Wochen ab dessen Zugang bei AV bzw. ASM gebunden.
2.3. Annahme durch AV bzw. ASM. Der Vertrag kommt somit in jedem Fall erst durch die Bestätigung der Annahme bzw. des Angebotes durch AV bzw. ASM zustande.
Die Bestätigung hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass AV bzw. ASM z.B. durch für den Vertragspartner ersichtliches Tätigwerden zu erkennen gibt, dass AV bzw. ASM angenommen hat.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung
3.1. Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Sitz von AV bzw. ASM.
3.2. Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung des von AV bzw. ASM angenommenen oder gestellten Angebots.
3.3. Verbot von Teilleistungen. Der Vertragspartner ist nicht zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt. Eventuelle Zwischenabnahmen dienen daher nur der Qualitätssicherung.
3.4. Fixtermine. Termine sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, Fixtermine, nach deren Verstreichen AV bzw. ASM ohne Setzung einer Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist.
3.5. Aufklärungspflichten des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat alle Aufträge und Informationen detailliert zu überprüfen und AV bzw. ASM auf eventuelle Fehler, Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten, Unvollständigkeiten, Optimierungspotentiale, neuere technische Entwicklungen und dergleichen hinzuweisen.
Auch sonst hat der Vertragspartner AV bzw. ASM alle Informationen mitzuteilen, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Informationen erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.
Im Zweifel hat der Vertragspartner die für AV bzw. ASM bzw. dessen Kunden vorteilhafteste Version auszuführen.
3.6. Verpflichtung der rechtskonformen Ausführung. Der Vertragspartner hat sämtliche Leistungen rechtskonform auszuführen.
Für den Fall, dass Leistungen des Vertragspartners durch AV bzw. ASM zum Export in ein dem Vertragspartner bekanntes Zielland bestimmt sind, sind die Leistungen so auszuführen, dass der rechtskonforme Export und die rechtskonforme Verwendung im Zielland möglich sind.
3.7. Mitwirkungspflichten von AV bzw. ASM. Kommt AV bzw. ASM seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nach, so hat der Vertragspartner davon nicht nur seinen dafür zuständigen Ansprechpartner bei AV bzw. ASM, sondern auch die Geschäftsführung von AV bzw. ASM so rechtzeitig zu informieren, dass die vereinbarungsgemäße Auftragsdurchführung nicht gefährdet wird.
3.8. Verwendung von Subunternehmern. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen oder zur Erbringung der Leistungen Mitarbeiter oder fachkundige Dritte einzusetzen. Im Fall des Einsatzes von Dritten wie z.B. Subunternehmern sind diese Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners.
Für den Fall, dass der Vertragspartner die Leistungen durch Mitarbeiter oder Dritte ausführt, ist der Vertragspartner verpflichtet, AV bzw. ASM vor Beginn der Leistungserbringung Name, Firma, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Mitarbeiter oder dieser Dritten mitzuteilen.
3.9. Koordinierungsverpflichtung. Wenn die Leistungen des Vertragspartners Bestandteil eines größeren Leistungsumfanges sind, an welchem z.B. auch AV bzw. ASM, der Kunde von AV bzw. ASM oder andere Vertragspartner von AV bzw. ASM beteiligt sind, hat sich der Vertragspartner, soweit es zwischen den Teilleistungen Berührungspunkte gibt, mit den anderen Beteiligten selbständig zu koordinieren.
3.10. Dokumentationsverpflichtung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Leistungen fachgerecht und vor allem so zu dokumentieren, dass AV bzw. ASM zu jedem Zeitpunkt ein anderes Fachunternehmen mit der Fortführung der Leistungen beauftragen könnte. Der Vertragspartner hat die Dokumentation bei Auftragsabschluss sowie jederzeit auf Anforderung an AV bzw. ASM zu übergeben.
3.11. Recht auf Ausgangsmaterialien und Zwischenergebnisse. Der Vertragspartner hat nach Abschluss der Leistungen bzw. auch sonst auf Anforderung sämtliche zur Erstellung der Leistung notwendige Ausgangsmaterialien (z.B. Rohdaten) und Zwischenergebnisse (z.B. Photoshop-Dateien) an AV bzw. ASM zu übertragen und eventuelle von AV bzw. ASM zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien vollständig zurückzustellen und eventuelle Kopien vollständig zu vernichten.
3.12. Freiheit von Rechten Dritter. Rechteübertragung. Der Vertragspartner hat sämtliche Leistungen so auszuführen, dass diese frei von Rechten Dritter sind und sämtliche Rechte an den Leistungen exklusiv sowie zeitlich, örtlich und umfangmäßig unbeschränkt an AV bzw. ASM zu übertragen.
Sollte es nicht möglich sein, die Leistungen so auszuführen, dass diese frei von Rechten Dritter sind (z.B. bei der Verwendung urheber- oder patentrechtlich geschützten Komponenten), hat der Vertragspartner vorab zu prüfen, ob die für die Verwendung innerhalb seiner Leistungen notwendigen Rechte vorliegen, danach AV bzw. ASM vorab über die Rechtesituation aufzuklären und die Zustimmung von AV bzw. ASM einzuholen, sowie nach Abschluss der Leistungen eine Aufstellung der fremden Rechte und einen Nachweis der Zustimmung des Dritten zur Nutzung durch AV bzw. ASM (z.B. in Form einer individuellen schriftlichen Zustimmung, einer schriftlichen Lizenzvereinbarung oder eines Nachweises einer die Zustimmung sicherstellenden Arbeitsmethode (z.B. Visitenkartenmethode bei Fotos)) übergeben.
Die Verletzung von Rechten Dritter bei der Ausführung ist jedenfalls unzulässig (und eine Zustimmung dazu durch AV bzw. ASM nicht möglich). Wird AV bzw. ASM wegen Rechtsverletzungen des Vertragspartners von Dritten in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, AV bzw. ASM schad- und klaglos zu halten.
3.13. Verbot des Referenzierens. Der Vertragspartner ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von AV bzw. ASM nicht berechtigt, Daten wie Kundennamen, Projektbeschreibungen, Projektabbildungen und ähnliches im Rahmen einer Referenzliste oder anderen Werbemitteln zu verwenden.
3.14. Kontakt mit Kunden von AV bzw. ASM. Grundsätzlich ist es dem Vertragspartner untersagt, mit den Kunden von AV bzw. ASM direkt in Kontakt zu treten. AV bzw. ASM ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner anzuweisen, direkten Kontakt aufzunehmen und dabei bestimmte Verhaltensmaßregeln einzuhalten, z.B. Auftritt als Mitarbeiter von AV bzw. ASM, Kundenansprache, Kleidungsvorschriften, Abhaltung von Terminen in den Räumlichkeiten von AV bzw. ASM, Verwendung von Kommunikationsmitteln von AV bzw. ASM, Dokumentation im CMS von AV bzw. ASM.
4. Entgelt
4.1. Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
4.2. Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge des Vertragspartners sind verbindlich.
4.3. Pauschalpreise. Alle Preisangaben sind grundsätzlich Pauschalpreise, die alle zur Ausführung des Auftrages notwendigen Leistungen enthalten.
4.4. Verrechnung nach Aufwand. Die Verrechnung von Leistungen nach tatsächlichem Aufwand ist nur dann zulässig, wenn diese zwischen den Vertragspartnern zweifelsfrei vereinbart wurde, z.B. „Verrechnung nach Aufwand“.
5. Zahlung
5.1. Zahlbarkeit. Die Rechnungen des Vertragspartners sind frühestens ab Rechnungsdatum fällig. AV bzw. ASM bezahlt die Rechnungen des Vertragspartners spätestens binnen 30 Tagen ab Fälligkeit.
5.2. Verbot von Vorschuss- und Teilrechnungen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes aliquote Vorschüsse zu verlangen bzw. Teilleistungen zu verrechnen.
5.3. Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von AV bzw. ASM aufzurechnen, außer die Forderung des Vertragspartners wurde von AV bzw. ASM schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners wird ausgeschlossen.
6. Treuepflichten, Verschwiegenheitsverpflichtung, Konkurrenzverbot, Abwerbeverbot
6.1. Treuepflichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Ansehen von AV bzw. ASM zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an AV bzw. ASM zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.
6.2. Interessenkollisionen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, AV bzw. ASM zum ehestmöglichen Zeitpunkt über etwaige Interessenskollisionen, die über eine bloße Tätigkeit des Vertragspartners für Dritte hinausgehen und die Interessen von AV bzw. ASM mehr als nur geringfügig beinträchtigen könnten, zu berichten.
6.3. Verschwiegenheitsverpflichtung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, über alle ihm im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses über AV bzw. ASM bzw. deren Leistungen zukommenden Informationen, insbesondere über die von AV bzw. ASM verwendeten Verfahren und Techniken, über die Kunden und Interessenten sowie über die anderen Geschäftspartner von AV bzw. ASM, Stillschweigen zu bewahren, sofern die Informationen nicht ausdrücklich durch AV bzw. ASM zur Weitergabe bestimmt sind oder sich die Bestimmung zur Weitergabe nicht bereits zweifelsfrei aus der Art der Zurverfügungstellung der Informationen ergibt (z.B. Informationen aus Endkunden-Werbefoldern bzw. aus der Endkunden-Website).
Dies betrifft sowohl Informationen, welche dem Vertragspartner von AV bzw. ASM direkt, als auch Informationen, welche dem Vertragspartner über Dritte bekannt werden. Auch über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen AV bzw. ASM und dem Vertragspartner ist Stillschweigen zu bewahren.
Alle der Geheimhaltung unterliegenden Informationen sind zudem gesichert zu verwahren und vor unberechtigten Zugriffen zu schützen.
Nach Vertragsende sind alle Informationen vollständig, unaufgefordert und kostenlos an AV bzw. ASM zurückzustellen und etwaige Kopien zu vernichten.
Diese Verpflichtungen gelten immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.
6.4. Konkurrenzverbot. Der Vertragspartner verpflichtet sich, AV bzw. ASM bei deren bestehenden Kunden nicht zu konkurrenzieren. Diese Verpflichtung gilt drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus.
6.5. Abwerbeverbot. Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine Mitarbeiter von AV bzw. ASM abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus.
6.6. Konventionalstrafe. Bei einem Verstoß gegen diese Verbote bzw. Verpflichtungen hat der Vertragspartner eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 10.000,00 je Verstoß zu bezahlen.
6.7. Überbindung an Mitarbeiter und Subunternehmer. Der Vertragspartner wird seinen Mitarbeitern, soweit arbeitsrechtlich möglich, und seinen mit Subaufträgen in Sachen AV bzw. ASM beauftragten Subunternehmern ebenfalls gleichlautende Verbote bzw. Verpflichtungen zugunsten von AV bzw. ASM auferlegen.
Bei der Überbindung des Konkurrenzverbotes an Subunternehmer ist es ausreichend, wenn das Konkurrenzverbot für den Subunternehmer nur die jeweils auftragsgegenständlichen Kunden von AV bzw. ASM umfasst.
7. Haftung
7.1. Haftungsrahmen. Der Vertragspartner haftet, soweit dies im Folgenden nicht abgeändert wird, für seine Leistungen im Rahmen der Gesetze.
7.2. Beweislast. Die Beweislast trägt, ausgenommen in dem Fall, dass die Beweiserbringung für den Vertragspartner aufgrund der Nähe von AV bzw. ASM zum Beweis unmöglich werden würde, in jedem Fall der Vertragspartner.
7.3. Gefahrenübergang. Transportversicherung. Erfüllungsort ist der Sitz von AV bzw. ASM.
Bei Lieferung bzw. bei Versand von Waren durch den Vertragspartner geht die Gefahr immer erst mit Ablieferung der Waren bei AV bzw. ASM auf AV bzw. ASM über.
Wenn der Wert der zu liefernden bzw. zu versendenden Leistungen die Standardtransportversicherung übersteigt, ist durch den Vertragspartner eine zusätzliche Transportversicherung abzuschließen.
7.4. Rügeverpflichtung. Die Rügeverpflichtung durch AV bzw. ASM wird ausgeschlossen.
7.5. Haftungsregress. Für den Fall, dass Leistungen des Vertragspartners durch AV bzw. ASM vereinbarungsgemäß zum Weiterverkauf an Dritte vorgesehen sind, ist ein Haftungsregress durch AV bzw. ASM gegenüber dem Vertragspartner auch nach Ablauf der sonstigen gesetzlichen bzw. vertraglich eingeräumten Haftungsansprüche bis sechs Monate nach der fristgerechten Geltendmachung von gesetzlichen sowie vertraglich eingeräumten Haftungsansprüchen des Dritten gegenüber AV bzw. ASM möglich.
7.6. Garantien an Dritte. Für den Fall, dass Leistungen des Vertragspartners durch AV bzw. ASM vereinbarungsgemäß beim Weiterverkauf an Dritte mit einer besonderen, mit dem Vertragspartner abgestimmten Garantie versehen werden, hat der Vertragspartner im Garantiefall die Garantieleistung zu übernehmen.
7.7. Fester Einbau bei Dritten. Für den Fall, dass Leistungen des Vertragspartners durch AV bzw. ASM vereinbarungsgemäß zum festen Einbau an einem dem Vertragspartner bekannten Ort, z.B. in ein Gebäude oder in eine mobile Anlage bei Dritten vorgesehen sind oder dass sich dies aus der Art der Leistung von selbst ergibt, ist der Vertragspartner im Haftungsfall verpflichtet, im Fall eines Austausches oder einer Reparatur diese/n vor Ort vorzunehmen bzw. im Fall einer Wandlung die frustrierten Kosten des Ein- und Ausbaus zu tragen.
7.8. Versicherungspflicht. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebs- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vorzuhalten und darüber auf Verlangen gegenüber AV bzw. ASM einen Nachweis zu erbringen.
7.9. Ansprüche des Vertragspartners. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit von AV bzw. ASM beruhen. Die Beweislast für das Vorliegen der krass groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes trägt der Vertragspartner.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Anzuwendendes Recht. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und AV bzw. ASM ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
8.2. Gerichtsstand. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen AV bzw. ASM und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige österreichische Gericht in Salzburg vereinbart. AV bzw. ASM ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von AV bzw. ASM und des Vertragspartners berechtigt.